Geschäftsstelle:
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Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen VEREIN DER VEREIDIGTEN DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER IN HAMBURG e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Vertretung, die Wahrung und die Förderung der Belange der in
Hamburg vereidigten Dolmetscher und Übersetzer.
2. Jede wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins selbst ist ausgeschlossen.
§ 3
1. Mitglied des Vereins kann jeder in der Freien und Hansestadt Hamburg öffentlich
bestellter und vereidigter Dolmetscher und Übersetzer werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen
Antrag durch Beschluss des Vorstands.
2. Die Mitgliedschaft im Verein bezieht sich jeweils nur auf die Tätigkeit des Mitglieds in der
Sprache, für die es in Hamburg öffentlich bestellt und vereidigt ist.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Widerruf der Bestellung als
vereidigter Dolmetscher und Übersetzer und durch den Tod.
4. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit vierteljährlicher Kündigungsfrist auf das
Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
5.1. Der Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und gegen Ziele und
Bestrebungen des Vereins von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
5.2. Falls ein Vereinsmitglied mit zwei vollen Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann auf Antrag
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließen.
5.3. Vor einem Beschluss über den Ausschluss ist der Vorstand verpflichtet, dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, vom Vorstand gehört zu werden. Vor dem Beschluss über den Ausschluss muss die
Mitgliederversammlung dem Betroffenen Gelegenheit geben, von der Mitgliederversammlung gehört zu
werden. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung einen Bericht des Vorstands hören.
§ 4
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
2. Der Jahresbeitrag wird bei der Aufnahme und später jeweils zum 01. Januar fällig.
§ 5
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer
Frist von 2 Wochen einzuberufen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich
beim Vorstand einreichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 30% der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist
verpflichtet, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Eingang eines solchen Antrags die
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 7
Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
1. Wahl des Vorstands
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, des Berichts des Schatzmeisters und des
Berichts der Kassenprüfer, Erörterung derselben und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
4. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit des Vorstands und über die Verwendung der Mittel.
5. Festsetzung des Jahresbeitrags
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
8. Satzungsänderung
9. Auflösung des Vereins
§ 8
1. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie verliert die Beschlussfähigkeit, wenn die Hälfte der zu Beginn der
Versammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Bei Feststellung der
Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung zu vertagen.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren. Das
Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlungen einzusehen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer
werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
§ 9
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus seinem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, von denen einer das Amt des Schatzmeisters versieht, und zwei Beisitzern.
2. Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.
4. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die nächste stattfindende
Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Vorstands. Diese Mitgliederversammlung
hat innerhalb von 90 Tagen nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds stattzufinden.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Zwecks des Vereins und nach Weisung der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
9. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist auf Verlangen dreier seiner Mitglieder einzuberufen.
10. Über die Vorstandssitzungen und die gefaßten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden unterzeichnet werden muss. Jedem
Mitglied ist Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen zu gewähren.
§ 10
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine humanitäre Organisation.
§ 11
Diese Satzung tritt am 18. November 1985 in Kraft. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung.
Hamburg, den 18.11.1985
Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg VR 9569
Bankverbindung: Commerzbank in Hamburg; BLZ 200 800 00; Kto.-Nr.: 056 77 10500
IBAN: DE86200800000567 7105 00 BIC: COBADEFFXXX
USt.-IdNr.: DE 114 103 514
>>> Satzung des Vereins - PDF